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Bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht werden Schäden die durch Einsturz eines Gebäudes oder durch das Ablösen von Teillen entstehen versichert.Außerdem werden Schäden durch häusliche Abwässer und Sachschäden die durch allmähliche Einwirkung(Temperatur,Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) entstehen mitversichert.Versichert in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter.
Übt der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gewährt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch, Grabearbeiten bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR (die Summen variieren zwischen EUR 25.000 EUR 50.000) je Bauvorhaben.
Aktuelles
Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung.
Mitversichert sind durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlaß der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung von motorgetriebenen Haus- und Gartengeräten. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, daß das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gem. § 18 der Straßenverkehrsordnung ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist.Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom 15.3.1951 gilt außerdem:1.)Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentürner.2.)Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum3.)
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.4.)Eingeschlossen sinda) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.