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Der Tierhalter haftet für den Schaden seines Pferdes in vollem Umfang und daher ist es absolut ratsam sich gegen dieses Risiko mit einer Pferdehaftpflicht abzusichern.
§ 833 des BGB besagt folgendes:„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
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Meist sind es kleine Sachschäden, wie Z. B.ein zerbissenes Pferdedecke. Genauso kann es aber auch zu Großschäden kommen, wenn das Pferd aus der Box oder von der Weide ausbricht und auf die Straße läuft. Für diesen Schaden zahlt der Pferdehalter in vollem Umfang.
Die Pferdehaftpflicht überprüft für Sie den Schadensfall. Sollte der Anspruch berechtigt sein bezahlt Ihre Pferdehaftpflicht den Schaden. Stellt jemand zu Unrecht Forderungen an Sie, übernimmt Ihre Pferdehaftpflicht auch die Abwehr dieser Ansprüche. Hierzu zählt sogar auch die gerichtliche Abwehr der Ansprüche für Sie! Die Pferdehaftpflicht leistet grundsätzlich bis zur Höhe der Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme ist je nach Tarif bei jeder Pferdehaftpflicht verschieden.